Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der AGB

 

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB sowie die eins ÖNorm B 2230.

Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten , die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

 

2. Angebot

 

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten als geschlossen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen Wochenfrist zu erfolgen.

Die Angebotsmaße sind überschlägig ermittelt. Aufmaß Feststellung und Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt nach Naturlaufmass gemäß den Bestimmungen der Fachnormen, insbesondere nach ÖNORM B 2230.

In den angebotenen Preisen sind alle Lohn-, Material- und Transportkosten enthalten. Die Fahrtzeit wird als Arbeitszeit verrechnet.

 

3. Kostenvoranschlag

 

Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. 

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhnen, Materialpreis oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.

 

4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen

 

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen  Zustimmung des Auftragnehmers.

 

5. Preis

 

Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung  berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.

Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Maler und Anstreicher, Schildhersteller oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder im Falle eines Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.

 

6. Fälligkeit

 

Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:

- 25 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluß

- 25 % der Auftragssumme bei Beginn der Arbeiten

- Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung.

 

Zahlungskonditionen: Unsere Angebotspreise sind unter der Voraussetzung kalkuliert, dass die  Leistungen nach Abschluss der Arbeiten und Rechnungslegung unverzüglich bezahlt werden. Die Zurückhaltung von vereinbarten Teilzahlungen ist nicht zulässig. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht befreit.

 

7. Transportkosten, Verwahrungspflicht

 

Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Objekt mit Klein-LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.

Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere, wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

 

8. Ausführungsbedingungen

 

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +10 Grad Celsius gewährleistet ist, sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Auftraggeber hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, da ansonsten  die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

9. Termine

 

Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrunds bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn unserer Arbeiten verzögern, sind wir berechtigt, die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.

 

10. Eigentumsvorbehalt

 

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 

11. Schadenersatz

 

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren ab Leistungserbringung.

 

12. Gewährleistung

 

Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem § 377 HGB.

Für Schäden durch feuchtes Mauerwerk sowie durch Einwirkungen, welche von uns nicht zu vertreten sind, wird keine Gewährleistung übernommen.

Acrylfugen sind Wartungsfugen. Ein Aufreißen der Acrylfugen ist technisch bedingt und kann nicht verhindert werden.

Behandelte Holzoberflächen unterliegen der "lebenden" Eigenschaft des Holzes (Schwinden und Quellen des Holzes). Eine jeweilige Rissbildung kann daher nicht verhindert werden.

Rissbildung des Mauerwerkes bei Beschichtung der Wand und Deckenflächen, nachträgliche Risse bei den zu bearbeitenden Oberflächen entziehen sich dem Einflussbereich unseres Gewerkes,  da wir die Oberflächen behandeln, nicht aber den Aufbau des Mauerwerkes (Putz, Ziegel, etc.).

Feuchtigkeitsschäden aufgrund von mangelnder Dampfbremse bzw. Dampfsperre im Innenbereich, die nach aufgebrachtem Vollwärmeschutz auftreten, fallen nicht in unseren Zuständigkeitsbereich und daher wird unsererseits keine Gewährleistung übernommen. 

Unebenheiten des Mauerwerkes werden bis 1,5 cm +/- ausgeglichen, der Rest im Verlauf der Mauer.

 

13. Prüf- und Warnpflicht

 

Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände, etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.

Wir kommen unserer Hinweispflicht nach, dass der fachgerechte Fenstereinbau bzw. die Abdichtung lt. ÖNorm bauseits zu kontrollieren sind. Sollten Arbeiten seitens der Fenstermontagefirma zu verrichten sein, sind diese vom Auftraggeber zu veranlassen. 

 

14. Aufrechnungsverbot

 

Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.

 

15. Leistungsverweigerungsverbot

 

Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.

 

16. Formvorschriften

 

Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, etc. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

 

17. Rechtswahl

 

Es gilt österreichisches Recht.

 

18. Gerichtsstand

 

Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt, ist zur Entscheidung aller, aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten, das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.